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Religions- und Glaubensfreiheit in Österreich


Jede Person in Österreich hat Anspruch auf das Grundrecht der Religionsfreiheit, das in der Bundesverfassung steht. Jede Person kann seine/ihre Religion einzeln ausüben.
Dabei muss zwischen den Rechten von Religionsgemeinschaften und den Rechten von Einzelpersonen unterschieden werden.

Dazu gibt es für AnhängerInnen einer Religion verschiedene Möglichkeiten: Sie kommen gemeinsam auf informeller Ebene zur gemeinsamen Religionsausübung zusammen.
Oder sie schließen sich als juristische Rechtsperson zu einer religiösen/weltanschaulichen Vereinigung zusammen. Es gibt dabei verschiedene Organisationsformen, die mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten und Anerkennungsrichtlinien durch den Staat verbunden sind:

  • Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft
  • Vereine

Geschichtlicher Rückblick

Bereits seit 1781 gibt es so etwas wie Religionsfreiheit in Österreich. Damals wurde das erste Gesetz beschlossen, das es den Menschen erlaubte, zuhause jede beliebige Religion auszuüben, solange man dabei nicht gegen Gesetze verstieß. In der Öffentlichkeit war es evangelischen, jüdischen oder islamischen Geistlichen aber nicht gestattet, ihre religiöse Kleidung zu tragen und alle Kinder mussten in der Schule den katholischen Religionsunterricht besuchen, egal welchem Glauben sie angehörten.

1867 wurde ein weiterer Schritt zu noch mehr Glaubensfreiheit unternommen. So konnten anerkannte Religionsgemeinschaften nun ihren Glauben auch öffentlich zeigen und ausüben.

Im Staatsvertrag von St. Germain 1919 musste sich Österreich verpflichten, allen Einwohnern ohne Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften die freie öffentliche und private Übung jeder Art Glauben, Religion und Bekenntnis zu gewähren und darüber hinaus allen österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Religion gleiche Rechte zu gewähren, insbesondere gleiche Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden, usw.

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Recht auf öffentliche Religionsfreiheit schließlich auch allen nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gewährt.

Diese Freiheit wurde im Zweiten Weltkrieg in Österreich allerdings mit Füßen getreten. Viele Menschen wurden zu dieser Zeit auch aufgrund ihrer Religion verfolgt und umgebracht.

Einen großen Schritt vorwärts in der Absicherung der rechtlichen Stellung religiöser Minderheiten brachte dann wiederum ein internationales Dokument, nämlich die Europäische Menschenrechtskonvention, welche von Österreich in den 50iger Jahren ratifiziert wurde. Die zuletzt genannten Gesetze und Staatsverträge, welche in das österreichische Verfassungsrecht rezitiert wurden, regeln auch heute noch sowohl die verfassungsrechtliche Stellung der Religionsgemeinschaften in Österreich als auch die Rechtsposition der einzelnen Gläubigen.

Religionsfreiheit als Menschenrecht

Seit 1950 ist in der Europäischen Menschrechtskonvention festgelegt, dass jeder Anspruch hat auf …
„…Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.“
Zur  Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit eines Menschen, keiner Religion angehören zu müssen.

Das Recht auf Religionsfreiheit ist somit ein Menschenrecht!

Der Begriff Religionsfreiheit umfasst Glaubensfreiheit („Glaubens-Wahl-Recht“), Religionsübungsfreiheit oder Glaubensübungsfreiheit (Recht zu kultischer Betätigung), Bekenntnisfreiheit (Recht auf außerkultische Glaubensbezeugung) sowie Gewissensfreiheit.

Die wichtigsten grundrechtlichen Bestimmungen:

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder (RGBl. Nr. 142/1867)

Artikel 14
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.

Artikel 15
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Art 63 Staatsvertrag von St. Germain (StGBl. Nr. 303/1920)
Artikel 63
Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

BGBl.Nr. 210/1958, die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Gleichgesinnte der Santeria treffen sich gemeinsam auf informeller Ebene. Auch in Kuba ist diese Form die gebräuchliche. Unseres Wissens nach sind die bisherigen Bestrebungen, Vereine zu gründen, auf Grund dieser Struktur nicht zu Stande gekommen. Daher lässt sich die Zahl der Santeriaanhänger in Österreich nicht annähernd zuverlässig schätzen und erfassen.